Dessen ungeachtet ist es denn auch gar nicht möglich, gegen einen lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheid sachgerecht ein Rechtsmittel zu ergreifen, zumal dem Beklagten die Überlegungen der Vorinstanz, welche letztlich zum Entscheid geführt haben, (noch) nicht bekannt waren. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte an der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025 nicht anwesend war. Im Weiteren wurde dem Beklagten das Schreiben der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025 an die Vorinstanz -8-