Bereits aus dem Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung zwei (unterschiedlich lange) Fristen aufgeführt wurden, musste dem Beklagten denn auch klar sein, dass – für die rechtsgültige Einreichung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid – ein zweistufiges Vorgehen (Begründung verlangen, Beschwerde erheben) erforderlich ist. Dessen ungeachtet ist es denn auch gar nicht möglich, gegen einen lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheid sachgerecht ein Rechtsmittel zu ergreifen, zumal dem Beklagten die Überlegungen der Vorinstanz, welche letztlich zum Entscheid geführt haben, (noch) nicht bekannt waren.