Der Beklagte kannte folglich das Vorgehen wie auch die Frist(en) für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Bereits aus dem Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung zwei (unterschiedlich lange) Fristen aufgeführt wurden, musste dem Beklagten denn auch klar sein, dass – für die rechtsgültige Einreichung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid – ein zweistufiges Vorgehen (Begründung verlangen, Beschwerde erheben) erforderlich ist.