2.4.2.2. Nach dem Dargelegten steht zunächst fest, dass der dem Beklagten im Dispositiv eröffnete Entscheid vom 20. Juni 2025 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Der Beklagte wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass er innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids eine Begründung zu verlangen und gegen den begründeten Entscheid ("diesen Entscheid") innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau zu erheben hat, sollte er ein Rechtsmittel ergreifen wollen. Der Beklagte kannte folglich das Vorgehen wie auch die Frist(en) für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid.