Mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 15. September 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass gegen den Entscheid vom 20. Juni 2025 "keine weitere Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Aargau eingegangen und der Entscheid vollstreckbar sei. Diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung wurde dem Beklagten am 22. September 2025 zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob der Beklagte gegen diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau.