Gegen diesen ihm im Dispositiv eröffneten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches diese Eingabe mit Schreiben vom 21. Juli 2025 zuständigkeitshalber als Antrag auf Begründung des Entscheids vom 20. Juni 2025 an die Vorinstanz weiterleitete, da der Beklagte die Rechtsmittelbelehrung "offenkundig falsch" verstanden habe. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt.