2.4.2. 2.4.2.1. Mit Entscheid vom 20. Juni 2025 befand die Vorinstanz über die mit Schlichtungsgesuch vom 7. Mai 2025 (Postaufgabe) gestellten Rechtsbegehren der Klägerin, wobei sie diese guthiess. Dieser Entscheid wurde dem Beklagten im Dispositiv am 23. Juni 2025 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids wurde darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, wenn dies eine Partei innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich verlange. Wenn keine Begründung verlangt werde, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde.