Eine Wiederherstellung rechtfertigt sich auch bei leichtem Verschulden, d.h. bei einem Verhalten, das – ohne dass es zulässig oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Bei der Prüfung des Verschuldens müssen auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden, wobei von einem Rechtsanwalt ein erhöhtes Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei bzw. ihrer Vertreter zu veranschlagen ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1 und 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; GOZZI, a.a.O., N. 10 f. zu Art.