2.4. 2.4.1. 2.4.1.1. Hinsichtlich Wiederherstellungsgesuche ist sachlich diejenige Instanz zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch bei der Rechtsmittelinstanz zu stellen (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Das Obergericht des Kantons Aargau als Rechtsmittelinstanz ist folglich für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig.