bestimmten Frist angefochten werden, wobei es auch bei einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht erlaubt ist, Beschwerde ohne irgendwelche Fristen zu erheben (vgl. BGE 119 IV 330 E. 1 c). Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung auf dem begründeten Entscheid vom 20. Juni 2025 hätte den Beklagten folglich dazu veranlassen müssen, entsprechende Abklärungen zu tätigen, zumal ihm die Rechtsmittelbelehrung mit im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 20. Juni 2025 bereits mitgeteilt wurde und folglich bekannt war. Eine Nichtigkeit des Entscheids vom 20. Juni 2025 liegt nach dem Dargelegten jedenfalls nicht vor.