Der dem Beklagten darauffolgend in begründeter Form zugestellte Entscheid enthielt demgegenüber keine Rechtsmittelbelehrung. Das gegen den Entscheid vom 20. Juni 2025 zur Verfügung stehende Rechtsmittel war dem Beklagten folglich durch den im Dispositiv eröffneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid vom 20. Juni 2025 im Grundsatz bekannt und ergab sich denn auch ohne Weiteres aus dem Gesetz. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass Entscheidungen rechtskräftig werden, wenn sie nicht innerhalb einer -5-