Wie nachfolgend noch näher aufzuzeigen sein wird (E. 2.4.2. hiernach), wurde dem Beklagten der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Juni 2025 zunächst im Dispositiv mit einer nicht ganz eindeutigen, sowohl auf das Motivierungsbegehren als auch auf die Beschwerde verweisenden Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Der dem Beklagten darauffolgend in begründeter Form zugestellte Entscheid enthielt demgegenüber keine Rechtsmittelbelehrung.