2.3. Gemäss Art. 238 lit. f ZPO hat ein gerichtlicher Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach der Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, zur Nichtigkeit des Entscheids, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteile des Bundesgerichts 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1 und 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2).