2.2. Der begründete Entscheid vom 20. Juni 2025 wurde dem Beklagten am 11. August 2025 zugestellt, womit die 30-tägige Rechtsmittelfrist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) – am 15. September 2025 endete. Die Rechtsmittelfrist wäre folglich auch mit der Eingabe vom 1. Oktober 2025, wobei es sich aber ohnehin um eine Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 15. September 2025 handelt, nicht gewahrt.