Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist grundsätzlich weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweismittel. Als solches ist sie nicht anfechtbar und entfaltet gegenüber dem Vollstreckungsgericht keinerlei Bindungswirkung. Dieses bleibt vielmehr frei, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit seinerseits zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1). Auf die Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.