1. Mit Beschwerde angefochten ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichters des Friedensrichteramts Kreis V des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz), mit der die Feststellung verbunden ist, dass beim Obergericht des Kantons Aargau keine Beschwerde eingegangen und der Entscheid vom 20. Juni 2025 vollstreckbar sei. Die -4-