3.2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Am 13. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine "Ergänzung zur Beschwerde (…)" ein. 3.4. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: