2. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Friedensrichteramts vom 20.06.2025 nicht vollstreckbar ist, solange nach Rückweisung/Begründungsnachreichung keine neue ordnungsgemässe Entscheidung vorliegt. 3. Die Beschwerdefrist gegen den begründeten Entscheid vom 08.08.2025 sei gemäss Art. 148 ZPO wiederherzustellen, und die beiliegende Beschwerde in der Sache sei als rechtzeitig entgegenzunehmen. 4. Der Beschwerde sei superprovisorisch und vorsorglich aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."