1.4. Am 8. August 2025 erliess der Friedensrichter des Friedensrichteramtes Kreis V des Kantons Aargau die "Begründung zum Entscheid vom 20. Juni 2025", welche dem Beklagten am 11. August 2025 zugestellt wurde. 2. Mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 15. September 2025 "beschloss" der Friedensrichter des Friedensrichteramtes Kreis V des Kantons Aargau das Folgende: "1. Das Friedensrichteramt V bescheinigt, dass gegen den Entscheid mit anschliessender Begründung keine weitere Beschwerde beim Obergericht eingegangen ist.