1.2. Nachdem der Beklagte zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025 nicht erschienen war, hiess der Friedensrichter des Friedensrichteramtes Kreis V des Kantons Aargau die mit Schlichtungsgesuch vom 7. Mai 2025 gestellten Anträge der Klägerin mit Entscheid vom 20. Juni 2025 gut. 1.3. Gegen diesen ihm am 23. Juni 2025 im Dispositiv zugestellten Entscheid gelangte der Beklagte mit "Beschwerde" vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Eingabe am 21. Juli 2025 zuständigkeitshalber als Antrag auf Begründung an den Friedensrichter des Friedensrichteramtes Kreis V des Kantons Aargau weiterleitete.