Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2025.48 (2025-011-1110) Art. 217 Entscheid vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ GmbH, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Vollstreckbarkeitsbescheinigung / Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin machte mit Schlichtungsgesuch vom 7. Mai 2025 (Postaufgabe) beim Friedensrichteramt Kreis V des Kantons Aargau eine Forderung von insgesamt Fr. 914.00 (nebst Zins zu 5 % auf Fr. 800.00 seit dem 11. April 2025) gegen den Beklagten geltend und ersuchte um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 1.2. Nachdem der Beklagte zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025 nicht erschienen war, hiess der Friedensrichter des Friedensrichteramtes Kreis V des Kantons Aargau die mit Schlichtungsgesuch vom 7. Mai 2025 gestellten Anträge der Klägerin mit Entscheid vom 20. Juni 2025 gut. 1.3. Gegen diesen ihm am 23. Juni 2025 im Dispositiv zugestellten Entscheid gelangte der Beklagte mit "Beschwerde" vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Eingabe am 21. Juli 2025 zuständigkeitshalber als Antrag auf Begründung an den Friedensrichter des Friedensrichteramtes Kreis V des Kantons Aargau weiterleitete. 1.4. Am 8. August 2025 erliess der Friedensrichter des Friedensrichteramtes Kreis V des Kantons Aargau die "Begründung zum Entscheid vom 20. Juni 2025", welche dem Beklagten am 11. August 2025 zugestellt wurde. 2. Mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 15. September 2025 "beschloss" der Friedensrichter des Friedensrichteramtes Kreis V des Kantons Aargau das Folgende: "1. Das Friedensrichteramt V bescheinigt, dass gegen den Entscheid mit anschliessender Begründung keine weitere Beschwerde beim Obergericht eingegangen ist. 2. Der Entscheid mit der Geschäfts-Nr. 2025-011-1110 vom 20.06.2025 ist vollstreckbar (Art. 336 ZPO)." -3- 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. September 2025 zugestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: "1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichteramts Kreis V vom 15.09.2025 (GNr. 2025-011-1110) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Friedensrichteramts vom 20.06.2025 nicht vollstreckbar ist, solange nach Rückweisung/Begründungsnachreichung keine neue ordnungsgemässe Entscheidung vorliegt. 3. Die Beschwerdefrist gegen den begründeten Entscheid vom 08.08.2025 sei gemäss Art. 148 ZPO wiederherzustellen, und die beiliegende Beschwerde in der Sache sei als rechtzeitig entgegenzunehmen. 4. Der Beschwerde sei superprovisorisch und vorsorglich aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Am 13. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine "Ergänzung zur Beschwerde (…)" ein. 3.4. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Beschwerde angefochten ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichters des Friedensrichteramts Kreis V des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz), mit der die Feststellung verbunden ist, dass beim Obergericht des Kantons Aargau keine Beschwerde eingegangen und der Entscheid vom 20. Juni 2025 vollstreckbar sei. Die -4- Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist grundsätzlich weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweismittel. Als solches ist sie nicht anfechtbar und entfaltet gegenüber dem Vollstreckungsgericht keinerlei Bindungswirkung. Dieses bleibt vielmehr frei, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit seinerseits zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1). Auf die Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 2. 2.1. Weiter beantragt der Beklagte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2025. Zur Begründung führt er an, dass der begründete Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. 2.2. Der begründete Entscheid vom 20. Juni 2025 wurde dem Beklagten am 11. August 2025 zugestellt, womit die 30-tägige Rechtsmittelfrist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) – am 15. September 2025 endete. Die Rechtsmittelfrist wäre folglich auch mit der Eingabe vom 1. Oktober 2025, wobei es sich aber ohnehin um eine Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 15. September 2025 handelt, nicht gewahrt. 2.3. Gemäss Art. 238 lit. f ZPO hat ein gerichtlicher Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach der Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, zur Nichtigkeit des Entscheids, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteile des Bundesgerichts 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1 und 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2). Wie nachfolgend noch näher aufzuzeigen sein wird (E. 2.4.2. hiernach), wurde dem Beklagten der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Juni 2025 zunächst im Dispositiv mit einer nicht ganz eindeutigen, sowohl auf das Motivierungsbegehren als auch auf die Beschwerde verweisenden Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Der dem Beklagten darauffolgend in begründeter Form zugestellte Entscheid enthielt demgegenüber keine Rechtsmittelbelehrung. Das gegen den Entscheid vom 20. Juni 2025 zur Verfügung stehende Rechtsmittel war dem Beklagten folglich durch den im Dispositiv eröffneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid vom 20. Juni 2025 im Grundsatz bekannt und ergab sich denn auch ohne Weiteres aus dem Gesetz. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass Entscheidungen rechtskräftig werden, wenn sie nicht innerhalb einer -5- bestimmten Frist angefochten werden, wobei es auch bei einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht erlaubt ist, Beschwerde ohne irgendwelche Fristen zu erheben (vgl. BGE 119 IV 330 E. 1 c). Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung auf dem begründeten Entscheid vom 20. Juni 2025 hätte den Beklagten folglich dazu veranlassen müssen, entsprechende Abklärungen zu tätigen, zumal ihm die Rechtsmittelbelehrung mit im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 20. Juni 2025 bereits mitgeteilt wurde und folglich bekannt war. Eine Nichtigkeit des Entscheids vom 20. Juni 2025 liegt nach dem Dargelegten jedenfalls nicht vor. 2.4. 2.4.1. 2.4.1.1. Hinsichtlich Wiederherstellungsgesuche ist sachlich diejenige Instanz zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch bei der Rechtsmittelinstanz zu stellen (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Das Obergericht des Kantons Aargau als Rechtsmittelinstanz ist folglich für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig. 2.4.1.2. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Insbesondere sind auch die Rechtsmittelfristen (Art. 311, Art. 321 Abs. 1, Art. 329 Abs. 1 ZPO) nach ergangenem erstinstanzlichem Entscheid der Wiederherstellung zugänglich, auch wenn dies zur Aufhebung des Entscheids führt (NICOLAS FUCHS, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts -6- 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 148 ZPO). Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Eine Wiederherstellung rechtfertigt sich auch bei leichtem Verschulden, d.h. bei einem Verhalten, das – ohne dass es zulässig oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Bei der Prüfung des Verschuldens müssen auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden, wobei von einem Rechtsanwalt ein erhöhtes Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei bzw. ihrer Vertreter zu veranschlagen ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1 und 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; GOZZI, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 148 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 148 ZPO). Schweres (grobes) Verschulden liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die säumige Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünftigen Menschen zwingend sind, verletzt. Zwar wird von einem Laien eine geringere Sorgfalt verlangt, diesen trifft aber dann ein schweres Verschulden, wenn er einen Prozess im schriftlichen Verfahren selber führt, ohne sich nach den Verfahrensvorschriften zu erkundigen (FUCHS, a.a.O., N. 8 zu Art. 148 ZPO). 2.4.2. 2.4.2.1. Mit Entscheid vom 20. Juni 2025 befand die Vorinstanz über die mit Schlichtungsgesuch vom 7. Mai 2025 (Postaufgabe) gestellten Rechtsbegehren der Klägerin, wobei sie diese guthiess. Dieser Entscheid wurde dem Beklagten im Dispositiv am 23. Juni 2025 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids wurde darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, wenn dies eine Partei innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich verlange. Wenn keine Begründung verlangt werde, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde. Weiter wurde unter anderem festgehalten, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit seiner Zustellung Beschwerde geführt werden könne, wobei diese beim Obergericht des Kantons Aargau einzureichen sei. -7- Gegen diesen ihm im Dispositiv eröffneten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches diese Eingabe mit Schreiben vom 21. Juli 2025 zuständigkeitshalber als Antrag auf Begründung des Entscheids vom 20. Juni 2025 an die Vorinstanz weiterleitete, da der Beklagte die Rechtsmittelbelehrung "offenkundig falsch" verstanden habe. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 8. August 2025 erliess die Vorinstanz die "Begründung zum Entscheid vom 20. Juni 2025", welche dem Beklagten am 11. August 2025 zugestellt wurde. Die "Begründung zum Entscheid vom 20. Juni 2025" enthielt kein Dispositiv und keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 15. September 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass gegen den Entscheid vom 20. Juni 2025 "keine weitere Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Aargau eingegangen und der Entscheid vollstreckbar sei. Diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung wurde dem Beklagten am 22. September 2025 zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob der Beklagte gegen diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. 2.4.2.2. Nach dem Dargelegten steht zunächst fest, dass der dem Beklagten im Dispositiv eröffnete Entscheid vom 20. Juni 2025 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Der Beklagte wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass er innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids eine Begründung zu verlangen und gegen den begründeten Entscheid ("diesen Entscheid") innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau zu erheben hat, sollte er ein Rechtsmittel ergreifen wollen. Der Beklagte kannte folglich das Vorgehen wie auch die Frist(en) für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Bereits aus dem Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung zwei (unterschiedlich lange) Fristen aufgeführt wurden, musste dem Beklagten denn auch klar sein, dass – für die rechtsgültige Einreichung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid – ein zweistufiges Vorgehen (Begründung verlangen, Beschwerde erheben) erforderlich ist. Dessen ungeachtet ist es denn auch gar nicht möglich, gegen einen lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheid sachgerecht ein Rechtsmittel zu ergreifen, zumal dem Beklagten die Überlegungen der Vorinstanz, welche letztlich zum Entscheid geführt haben, (noch) nicht bekannt waren. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte an der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025 nicht anwesend war. Im Weiteren wurde dem Beklagten das Schreiben der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025 an die Vorinstanz -8- zur Kenntnisnahme zugestellt. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass der Beklagte die Rechtsmittelbelehrung "offenkundig falsch" verstanden habe. Auch wurde das Vorgehen betreffend das Verlangen der Begründung innert 10 Tagen erneut dargelegt. Es ist zwar nicht nachvollziehbar, weshalb der begründete Entscheid vom 20. Juni 2025 weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Überschrift des begründeten Entscheids ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um eine "Begründung zum Entscheid vom 20. Juni 2025" handelt. Dem Beklagten musste folglich bewusst sein, dass es sich um diejenige Begründung des Entscheids handelt, welche er mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (sinngemäss) verlangt hatte, zumal seine Eingabe vom 30. Juni 2025 mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025 durch das Obergericht als Antrag auf Begründung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet wurde und darin das korrekte Vorgehen nochmals dargelegt wurde. Gerade auch aufgrund dieses Schreibens der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025 und der Bezeichnung des begründeten Entscheids, wonach es sich um die "Begründung zum Entscheid vom 20. Juni 2025" handelt, hätte es am Beklagten gelegen und wäre es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, die Rechtsmittelbelehrung auf dem Dispositiv-Entscheid vom 20. Juni 2025 nochmals zu konsultieren. Keinesfalls durfte er einfach zuwarten und davon ausgehen, dass gar keine Rechtsmittelfrist lief (vgl. E. 2.4.1.2. hiervor). Nachdem der Entscheid im Dispositiv vom 20. Juni 2025 die Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde enthalten hat und der Beklagte damit die Frist für die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid hätte kennen müssen, er zudem mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025 darauf hingewiesen wurde, dass er die Rechtsmittelbelehrung zunächst falsch verstanden hat, kann der Beklagte vorliegend aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung auf dem begründeten Entscheid vom 20. Juni 2025 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann nach dem Dargelegten nicht gesagt werden, den Beklagten treffe lediglich ein leichtes Verschulden. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte über Prozesserfahrung und/oder Rechtskenntnisse zu verfügen scheint. So machte er bereits in seiner "Beschwerde" vom 30. Juni 2025 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und führte aus, dass er aufgrund Krankheit "objektiv an der Wahrnehmung meiner Verfahrensrechte gehindert" worden sei. In seiner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2025 beantragt er zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, wobei er auf die korrekte Gesetzesbestimmung verweist. Im Weiteren hat der Beklagte "fristwahrend" Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben, obschon diese keine -9- Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Ungeachtet der Zulässigkeit des Rechtsmittels hat der Beklagte damit gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, auch ohne Rechtsmittelbelehrung innert Frist entsprechend zu reagieren. 2.5. Nach dem Erwogenen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Friedensrichters des Friedensrichteramts Kreis V des Kantons Aargau vom 20. Juni 2025 infolge des Vorliegens von grobem Verschulden seitens des Beklagten abzuweisen. Damit erübrigt es sich auch, auf die mit den Eingaben vom 30. Juni 2025 und 1. Oktober 2025 gemachten Einwände in der Sache selbst (Gehörsverletzung wegen krankheitsbedingter Verhinderung an der Teilnahme der Schlichtungsverhandlung; "materielle" Bestreitung der Forderung) weiter einzugehen. Ebenso wenig sind die mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 gestellten Beweisanträge zu behandeln, womit auch offenbleiben kann, ob diese rechtzeitig gestellt worden sind. 3. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die (reduzierte) Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Wiederherstellungsverfahren wurde vom säumigen Beklagten verursacht, weshalb er die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen hat (Art. 108 ZPO; GOZZI, a.a.O., N. 9 zu Art. 149 ZPO). Der Klägerin ist weder im Beschwerdeverfahren noch im Wiederherstellungsverfahren ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 15. September 2025 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Friedensrichters des Friedensrichteramts Kreis V vom 20. Juni 2025 wird abgewiesen. - 10 - 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerde- und das Wiederherstellungsverfahren von insgesamt Fr. 700.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. - 11 - Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 3. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser