4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen sind, der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit deren geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 933.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: […]