3.3. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 15. September 2025 für das Beschwerdeverfahren einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben, ist dieser wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Sofern sie auch um unentgeltliche Rechtspflege für die vorinstanzlichen Gerichtskosten ersucht, wäre das Obergericht hierfür funktionell nicht zuständig.