Vielmehr begnügt sie sich mit dem Hinweis auf ihr missliebige Entscheide und erhebt darüberhinaus teilweise abstruse Vorwürfe. War die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Entscheiden betreffend Kinderbelange nicht einverstanden, hätte sie, wie erwähnt, die entsprechenden dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen müssen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht, die Fr. 300.00 "unentgeltlich zu machen". Sie bringt vor, dass sie in einem Teilzeitpensum von 80 % arbeite und wenig Lohn erziele. Anschliessend führt sie einzelne angefallene Ausgaben für das Obergericht, die Kinderanwältin und den Gegenanwalt an.