2.2. Wie die Vorinstanz zurecht feststellte, bildet die Mitwirkung des Beschwerdegegners bei früheren Entscheiden für sich genommen keinen Ausstandsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1). Auch der Vorwurf, dass eine Gerichtsperson einen sachlich falschen Entscheid gefällt hat, stellt grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur dann in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen.