Der Beschwerdegegner "halte das Besuchsrecht nicht ein", obwohl sie arbeite und psychisch gesund sei. Er sei befangen, weil sie das Anrecht habe, zu allen ihrer drei Kindern Kontakt zu haben. Er würde nur dem Gegenanwalt folgen. Wenn er sein Verhalten nicht ändere, fordere sie eine Untersuchung gegen ihn und er müsse aus dem Kollegialgericht "rausgeworfen werden", weil sie unschuldig und eine fleissige, fürsorgliche Mutter sei. Jeder Mensch in der Schweiz habe ein Recht auf eine faire Verhandlung und einen unbefangenen Richter. Sie habe als Mutter Rechte, insbesondere ein Besuchsrecht, in dessen Bezug der Beschwerdegegner nichts unternehme. Er mache sich somit strafbar und sei befan-