Weiter würden keine objektiv gerechtfertigten Gründe vorgebracht, aufgrund welcher angenommen werden müsse, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung des Gerichtspräsidenten manifestiere, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruhen würde. Die vorgebrachten Gründe würden die Unbefangenheit des Gerichtspräsidenten nicht in Frage stellen oder liessen auch nicht auf eine Verletzung der Richterpflicht schliessen, nachdem diese nicht weiter konkretisiert würden. Angesichts der offensichtlichen Haltlosigkeit des Ablehnungsbegehrens müsse dies als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weshalb darauf nicht eingetreten werde.