Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass er [der Beschwerdegegner] aufgrund der Zusprechung der Kinder an den Vater befangen sei. Der Beschwerdegegner erwog, dass in der Mitwirkung in einem anderen Verfahren kein Ausstandsgrund zu erblicken sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten in den dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren gerügt werden können. Weiter würden keine objektiv gerechtfertigten Gründe vorgebracht, aufgrund welcher angenommen werden müsse, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung des Gerichtspräsidenten manifestiere, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruhen würde.