Werde ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vorneherein untauglich seien, so sei ein solches Begehren unzulässig und es sei nicht darauf einzutreten. Die Beschwerdeführerin lehne den Gerichtspräsidenten ab, weil dieser bereits in den Kindesschutzverfahren betreffend die drei Kinder der Parteien, in welchen der Beschwerdeführerin u.a. die elterliche Sorge entzogen und das Kontaktrecht ausgesetzt worden sei, mitgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass er [der Beschwerdegegner] aufgrund der Zusprechung der Kinder an den Vater befangen sei.