Zur Begründung hielt er fest, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Ausstandsgesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet seien von der betroffenen Instanz selber abgewiesen werden könnten – sofern überhaupt auf sie eingetreten werden müsse. Werde ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vorneherein untauglich seien, so sei ein solches Begehren unzulässig und es sei nicht darauf einzutreten.