1.3. Mit angefochtener Verfügung vom 16. Juli 2025 ist der Beschwerdegegner auf das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2025 gegen ihn gestellte Ausstandsgesuch (act. 27-29) nicht eingetreten. Zur Begründung hielt er fest, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Ausstandsgesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet seien von der betroffenen Instanz selber abgewiesen werden könnten – sofern überhaupt auf sie eingetreten werden müsse.