3. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 300.00 wird der Beklagten auferlegt." 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Postaufgabe) wandte sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Verfügung vom 16. Juli 2025 an den Beschwerdegegner, welcher die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2025 aufforderte, mitzuteilen, ob diese Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Dies bejahte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2025 (Postaufgabe). 2.2. Der Beschwerdegegner überwies die Beschwerde mit Verfügung vom 12. August 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung.