1.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2025 (Postaufgabe) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Abänderungsklage und ersuchte den Beschwerdegegner, den "Fall abzugeben". Der Beschwerdegegner nahm dies als Ausstandsbegehren entgegen. 1.3. C._____ nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2025 Stellung und führte aus, dass kein Ausstandsgrund ersichtlich und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan worden sei. 1.4. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 erkannte der Beschwerdegegner: " 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.