Da der Kläger keinen gesetzlichen Anspruch auf einen materiellen Entscheid durch die Vorinstanz hat, kann von vornherein keine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz vorliegen, wenn sie lediglich eine Klagebewilligung ausstellt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.