Schlichtungsbehörde gehören und diese im Zweifelsfall nicht entscheiden sollte (vgl. DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 11 und 12 zu Art. 212 ZPO), ist im Hinblick auf die vorliegende Streitigkeit (haftpflichtrechtliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall) denn auch durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Klagebewilligung ausgestellt und nicht selber entschieden hat. Da der Kläger keinen gesetzlichen Anspruch auf einen materiellen Entscheid durch die Vorinstanz hat, kann von vornherein keine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz vorliegen, wenn sie lediglich eine Klagebewilligung ausstellt.