Es handelt sich hierbei um eine Kann-Vorschrift, so dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, einen Entscheid zu fällen, selbst wenn ein entsprechender Antrag vorgelegen hat (vgl. BGE 147 III 440 E. 3.3.1 und E. 6). Da aufwändige Beweisverfahren grundsätzlich nicht vor die -4-