2.2. Soweit der Kläger eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend macht, da die Vorinstanz trotz seines entsprechenden Antrags und eines Streitwerts von nur Fr. 2'000.00 nicht entschieden habe, geht er fehl. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 entscheiden, wenn ein entsprechender Antrag seitens der klagenden Partei vorliegt. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Vorschrift, so dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, einen Entscheid zu fällen, selbst wenn ein entsprechender Antrag vorgelegen hat (vgl. BGE 147 III 440 E. 3.3.1 und E. 6).