1. Hinsichtlich der Beschwerdeanträge 1a und 1b liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, da die Vorinstanz nicht über die mit Schlichtungsgesuch vom 24. Februar 2025 gestellten Rechtsbegehren materiell entschieden, sondern den Parteien lediglich eine Klagebewilligung ausgestellt hat. Diese ist – mit Ausnahme des Kostenentscheids (BGE 140 III 227 E. 3.1) sowie einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (dazu sogleich) – einem Rechtsmittel nicht zugänglich (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 und BGE 139 III 273 E. 2.3). Auf die Beschwerdeanträge 1a und 1b ist folglich nicht einzutreten.