1b. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich beim Gesuch vom 24. Februar 2025 um eine Teilklage (ein Anteil des dem Gesuchsteller als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2008 entstandenen Gesamtschadens inkl. Genugtuung) handelt und dass gegenüber der Gesuchsgegnerin weitere Forderungen aus dem Unfall vom 22. Juni 2008 vorbehalten bleiben. -3- 2. Evtl. sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens sowie zur Entscheidung in der Sache zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."