2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller Fr. 58'000.- nebst Zins zu 5% p.a. ab 22. Juni 2008 (ein Anteil des dem Gesuchsteller als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2008 entstandenen Gesamtschadens inkl. Genugtuung) zu bezahlen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des dem Gesuchsteller als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2008 entstandenen Gesamtschadens inkl. Genugtuung) handelt und dass gegenüber der Gesuchsgegnerin weitere Forderungen aus dem Unfall vom 22. Juni 2008 vorbehalten bleiben.