Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2025.3 (2025-004-1095) Art. 91 Entscheid vom 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Kläger/ A._____, Beschwerde- […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, […] Beklagte C._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Laura Manz, […] Beschwerde- Friedensrichteramt […], gegner […] Gegenstand Forderung / Rechtsverweigerung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Schlichtungsgesuch vom 24. Februar 2025 gelangte der Kläger an das Friedensrichteramt […] und beantragte das Folgende: " 1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller Fr. 2'000.- nebst Zins zu 5% p.a. ab 22. Juni 2008 (ein Anteil des dem Gesuchsteller als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2008 entstandenen Gesamtschadens inkl. Genugtuung) zu bezahlen. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller Fr. 58'000.- nebst Zins zu 5% p.a. ab 22. Juni 2008 (ein Anteil des dem Gesuchsteller als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2008 entstandenen Ge- samtschadens inkl. Genugtuung) zu bezahlen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des dem Gesuchsteller als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2008 entstandenen Gesamtschadens inkl. Genugtuung) han- delt und dass gegenüber der Gesuchsgegnerin weitere Forderungen aus dem Unfall vom 22. Juni 2008 vorbehalten bleiben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 2. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2025 händigte die Friedensrichterin des Friedensrichteramts […] den Parteien die Klagebe- willigung aus, da keine Einigung erzielt werden konnte. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 26. März 2025 gelangte der Kläger an das Oberge- richt des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " 1a. Die Klagebewilligung/der "Nichtentscheid" des Friedensrichteramtes […] vom 19. März 2025, Geschäfts-Nummer 2025-004-1095, sei teilweise auf- zuheben und es sei die Gesuchsgegnerin gemäss Rechtsbegehren 1 des Schlichtungsgesuches vom 24. Februar 2025 zu verpflichten, dem Ge- suchsteller CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5% p.a. ab 22. Juni 2008 (ein An- teil des dem Gesuchsteller als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2008 ent- standenen Gesamtschadens inkl. Genugtuung) zu bezahlen. 1b. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich beim Gesuch vom 24. Feb- ruar 2025 um eine Teilklage (ein Anteil des dem Gesuchsteller als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2008 entstandenen Gesamtschadens inkl. Ge- nugtuung) handelt und dass gegenüber der Gesuchsgegnerin weitere For- derungen aus dem Unfall vom 22. Juni 2008 vorbehalten bleiben. -3- 2. Evtl. sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfah- rens sowie zur Entscheidung in der Sache zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Am 28. März 2025 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Hinsichtlich der Beschwerdeanträge 1a und 1b liegt kein taugliches Anfech- tungsobjekt vor, da die Vorinstanz nicht über die mit Schlichtungsgesuch vom 24. Februar 2025 gestellten Rechtsbegehren materiell entschieden, sondern den Parteien lediglich eine Klagebewilligung ausgestellt hat. Diese ist – mit Ausnahme des Kostenentscheids (BGE 140 III 227 E. 3.1) sowie einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (dazu sogleich) – einem Rechts- mittel nicht zugänglich (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 und BGE 139 III 273 E. 2.3). Auf die Beschwerdeanträge 1a und 1b ist folglich nicht einzutreten. 2. 2.1. In Fällen von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung kann Be- schwerde geführt werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 21 zu Art. 319 ZPO). Zuständig zum Entscheid ist das Obergericht als Kollegial- behörde (§ 10 lit. c EG ZPO). 2.2. Soweit der Kläger eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend macht, da die Vorinstanz trotz seines entsprechenden Antrags und eines Streitwerts von nur Fr. 2'000.00 nicht entschieden habe, geht er fehl. Ge- mäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 entschei- den, wenn ein entsprechender Antrag seitens der klagenden Partei vorliegt. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Vorschrift, so dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, einen Entscheid zu fällen, selbst wenn ein entsprechender Antrag vorgelegen hat (vgl. BGE 147 III 440 E. 3.3.1 und E. 6). Da aufwändige Beweisverfahren grundsätzlich nicht vor die -4- Schlichtungsbehörde gehören und diese im Zweifelsfall nicht entscheiden sollte (vgl. DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 11 und 12 zu Art. 212 ZPO), ist im Hinblick auf die vorliegende Streitigkeit (haftpflichtrechtliche Schadenersatzansprü- che aus einem Verkehrsunfall) denn auch durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Klagebewilligung ausgestellt und nicht selber entschie- den hat. Da der Kläger keinen gesetzlichen Anspruch auf einen materiellen Entscheid durch die Vorinstanz hat, kann von vornherein keine Rechtsver- weigerung seitens der Vorinstanz vorliegen, wenn sie lediglich eine Klage- bewilligung ausstellt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als un- begründet und ist abzuweisen. 3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestell- ten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab- schliesst. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 6. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser