5. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO; DIETER HOFMANN/ANDREAS BAECKERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 7 zu Art. 113 ZPO), wobei ihr ohnehin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Ausgangsgemäss trägt der Kläger seine eigenen Parteikosten. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]