Insgesamt ist die Sistierung des Schlichtungsverfahrens vorliegend nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in seiner Beschwerde die Rechtmässigkeit der ausserordentlichen Kündigung beanstandet, ist darauf nicht einzugehen, da dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.