4.2. Ausweislich der Akten sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Verwendung des amtlichen Formulars am 28. April 2025 die Kündigung gemäss Art. 257d OR des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses per 31. Mai 2025 aus. Die Rechtmässigkeit dieser ausserordentlichen Kündigung bildet Gegenstand des hier massgeblichen und sistierten vorinstanzlichen Schlichtungsverfahrens. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist dabei ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 lit.