3. 3.1. Die Sistierung nach Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde. Vor deren Anordnung hat sie die Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jeweils anzuhören (BENEDIKT SEILER, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 126 ZPO). Ausweislich der Akten wurde dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Anordnung der Verfahrenssistierung nicht gewährt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.