2.2. Der Kläger macht mit Beschwerde geltend, dass er durch die Sistierung des Schlichtungsverfahrens faktisch darin gehindert werde, die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagte vom 28. April 2025 fristgerecht und sachlich prüfen zu lassen, was sein rechtliches Gehör verletze. Dass das Bezirksgericht Zofingen dieselbe Rechtsfrage zu prüfen habe, -4- rechtfertige keine Sistierung, dies sei durch "Koordination" zu lösen. Die Kündigung sei nicht rechtsgültig erfolgt, da sie dem Kläger nicht korrekt zugestellt worden sei.