Bei ausserordentlichen Kündigungen sei die Erstreckung von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weshalb die Mieterausweisung bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits während laufendem Schlichtungsverfahren ausgesprochen und vollstreckt werden könne. Aus diesem Grund sei das Schlichtungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Mieterausweisungsverfahrens zu sistieren.