2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen im Rahmen des Mieterausweisungsverfahrens unabhängig vom Ausgang des Schlichtungsverfahrens entscheide. Es überprüfe vorfrageweise auch die Rechtmässigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses und stelle sich damit die gleichen Rechtsfragen wie die Schlichtungsbehörde. Bei ausserordentlichen Kündigungen sei die Erstreckung von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weshalb die Mieterausweisung bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits während laufendem Schlichtungsverfahren ausgesprochen und vollstreckt werden könne.