1. Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist gestützt auf Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).