3. 3.1. Gegen diese ihm am 1. Juli 2025 zugestellte Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: -3- " 1. Die Verfügung vom 30. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Das Schlichtungsverfahren MI.2025.89 / sb sei wieder aufzunehmen. 3. Der Schlichtungstermin sei neu anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: